The 44. BImSchV

 

Dies betrifft nur Anlagen über 1MW Feuerungswärmeleistung.

 

Seit 01.01.2023 müssen noch größere Emissionseinsparungen umgesetzt werden.

Das heißt für alle Biogas-Bestandsanlagen

  • NOX-Grenzwerte sind aktuell bei 500mg/m³ und reduziert sich nach dem Gesetz ab dem 01.01.2029 auf 100 mg/
  • Gesamtstaub-Grenzwerte ab dem 01.01.2025 bei 5mg/m³
  • CO-Grenzwerte ???? kleiner 3MW...
  • NH3-Grenzwerte (Ammoniak) ab 2025 bei 30g/m³
  • Formaldehyd-Wert 30mg/m³

 

Für Biogas-Neuanlagen ab Inbetriebnahme 20.12.2018 gelten diese Grenzwerte

 

  • NOX-Grenzwerte sind bisher bei 500mg/m³ und reduziert sich nach dem Gesetz seit dem 01.01.2023 auf 100 mg/m³
  • CO-Grenzwerte bei allen Anlagen 500mg/m³
  • NH3-Grenzwerte (Ammoniak) bei 30g/m³
  • Formaldehyd-Wert 20mg/m³

 

 

Diese Pflichten kommen auf die Betreiber von Anlagen über 1MW  Gesamtfeuerungswärmeleistung zu

 

Die Registrierungspflicht/Übermittlungspflicht von bestimmten Informationen, bei Neuanlagen muss dies sofort erfolgen, die Bestandanlagen müssen bis zum 02.12.2023 gemeldet sein.

Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten betrifft alle Neu- und Bestandsanlagen.

Betriebsstunden (jedes BHKW), Art und Menge des verwendeten Brennstoffs, Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung, Überschreitung der Grenzwerte sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtung sind zu dokumentieren. Aufzubewahren sind ab sofort und bis ein Jahr nach einer Stilllegung die Genehmigung sowie die zur Genehmigung zugehörigen Behördenschreiben, der Nachweis der Registrierung (für mindestens sechs Jahre), Messberichte über Einzelmessungen, Überwachungsergebnisse, Nachweise über den effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung sowie Aufzeichnungen nach §7

 

Rufen Sie bei uns an wir beraten Sie gerne!