Die 44. BImSchV
Dies betrifft nur Anlagen über 1MW Feuerungswärmeleistung.
Seit 01.01.2023 müssen noch größere Emissionseinsparungen umgesetzt werden.
Das heißt für alle Biogas-Bestandsanlagen
Für Biogas-Neuanlagen ab Inbetriebnahme 20.12.2018 gelten diese Grenzwerte
Diese Pflichten kommen auf die Betreiber von Anlagen über 1MW Gesamtfeuerungswärmeleistung zu
Die Registrierungspflicht/Übermittlungspflicht von bestimmten Informationen, bei Neuanlagen muss dies sofort erfolgen, die Bestandanlagen müssen bis zum 02.12.2023 gemeldet sein.
Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten betrifft alle Neu- und Bestandsanlagen.
Betriebsstunden (jedes BHKW), Art und Menge des verwendeten Brennstoffs, Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung, Überschreitung der Grenzwerte sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtung sind zu dokumentieren. Aufzubewahren sind ab sofort und bis ein Jahr nach einer Stilllegung die Genehmigung sowie die zur Genehmigung zugehörigen Behördenschreiben, der Nachweis der Registrierung (für mindestens sechs Jahre), Messberichte über Einzelmessungen, Überwachungsergebnisse, Nachweise über den effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung sowie Aufzeichnungen nach §7
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